Köln (epd). Der Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki wird in einem Missbrauchsprozess vor dem Landgericht Köln keine Verjährung geltend machen. Ein staatliches Gericht solle über die Höhe der Schmerzensgeldforderung für die Taten eines Priesters befinden, der sexuellen Missbrauch begangen habe, teilte das Kölner Erzbistum am Montag mit. „In diesem besonderen Fall hatte ich den Wunsch, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten“, erklärte Woelki.
In dem am Dienstag beginnenden Verfahren vor dem Landgericht Köln klagt ein Betroffener, der in den 70er Jahren von einem Priester des Erzbistums Köln missbraucht wurde, gegen das Erzbistum Köln auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 725.000 Euro, wie das Erzbistum erklärte. Zudem habe der Mann eine Feststellungsklage auf Zahlung von Schadensersatz für weitere, noch nicht bekannte Schäden erhoben. Zur damaligen Zeit habe eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten, erklärte das Erzbistum.
Der Kläger wirft dem Erzbistum vor, dass die Verantwortlichen den Missbrauch nicht verhindert hätten. In dem Verfahren geht es um schweren Missbrauch und Vergewaltigung in mindestens 320 Fällen. Der inzwischen gestorbene beschuldigte Priester hatte die Taten vor seinem Tod zugegeben. Der Missbrauchsfall ist auch Gegenstand des sogenannten Gercke-Gutachtens, das der Kölner Erzbischof Woelki für das Erzbistum Köln in Auftrag gegeben hatte.
Mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung wolle das Erzbistum zugleich prüfen lassen, ob das Gericht die bisher gezahlten Anerkennungsleistungen als angemessen werte. Diese waren von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) festgelegt und vom Erzbistum an den Betroffenen gezahlt worden.
Sexueller Missbrauch sei ein Verbrechen, dessen Folgen die Betroffenen oft ein ganzes Leben lang beeinträchtigen und begleiten, erklärte das Erzbistum. Die deutschen Bistümer, darunter auch das Erzbistum Köln, würden für dieses erlittene Unrecht und Leid institutionelle Mitverantwortung im Rahmen des im Jahr 2021 neu gestarteten und weiterentwickelten Verfahrens zur Anerkennung des Leids übernehmen. Hierbei handele es sich um ein transparentes und unabhängiges Verfahren, in dem die Diözesen freiwillig und unabhängig von etwaigen Verjährungsfristen Leistungen erbringen würden.