Hannover (epd). Gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einer Impfung sind einem Gerichtsurteil zufolge nicht als Dienstunfall zu werten, wenn die Impfung zwar im Gebäude des Arbeitgebers erfolgte, von diesem aber nicht selbst angeboten wurde. Mit dieser Entscheidung wies das Verwaltungsgericht Hannover die Klage einer Förderschullehrerin ab, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Az. 2A 460/22).
Die 62 Jahre alte Klägerin wurde Ende März 2021 im Gebäude ihrer Schule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft. Etwa eine Woche später erlitt sie laut Gericht schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern. Die Frau wollte den Vorgang vom Gericht als Dienstunfall anerkennen lassen, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren - dem Land Niedersachsen - angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts war die Impfaktion jedoch keine dienstliche Veranstaltung. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das Impfteam dort die Immunisierung vornehmen konnte. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht ließ eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu.