Mainz (epd). Der islamische Gebetsruf ist nach Überzeugung der rheinland-pfälzischen Landesregierung rechtlich mit dem liturgischen Glockengeläut christlicher Kirchen vergleichbar und steht daher nicht unter besonderem Erlaubnisvorbehalt. „Eine Machtdemonstration kann hinter diesem liturgischen Akt nicht erkannt werden“, teilte der für Religionsgemeinschaften zuständige Wissenschaftsminister Clemens Hoch (SPD) auf eine Kleine Anfrage aus der AfD-Landtagsfraktion hin mit. Lärmschutz-Vorgaben müssten berücksichtigt werden, bei Ausnahmeanträgen sei die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit zu achten.
Zu den grundlegenden religiösen Pflichten jedes Muslims gehört es, zu bestimmten Zeiten fünf tägliche Gebete zu verrichten. Die Debatte um den Muezzin-Ruf in Deutschland hatte im Oktober wieder an Fahrt gewonnen, als die Zentralmoschee der Türkisch-Islamischen Union (Ditib) in Köln damit begann, per Lautsprecher an das Freitagsgebet zu erinnern.