Karlsruhe (epd). Die rechtsextreme NSU-Terroristin Beate Zschäpe muss endgültig ihre lebenslange Freiheitsstrafe absitzen. Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München sowie gegen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Zschäpe sei nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. (AZ: 2 BvR 2222/21)
Das Oberlandesgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass die heute 47-jährige Zschäpe zusammen mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt die rechtsextremistische Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) gegründet hatte. Zwischen 2000 und 2007 werden der Gruppe neun aus rassistischen Motiven begangene Morde an Menschen mit Migrationshintergrund zugeschrieben sowie ein weiterer Mord an einer Polizistin.
Hinzu kommen noch zahlreiche Raubüberfälle. Am 4. November 2011 waren nach einem Banküberfall in Eisenach Böhnhardt und Mundlos auf der Flucht vor der Polizei tot in einem ausgebrannten Wohnmobil in einem Vorort von Eisenach gefunden worden. Das Duo soll Suizid begangen haben. Zschäpe stellte sich wenige Tage später der Polizei.
Das Oberlandesgericht konnte Zschäpe zwar keine direkte Beteiligung an der Ausführung der Morde nachweisen. Sie wurde jedoch wegen „mittäterschaftlicher und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten einer rechtsterroristischen Vereinigung“ zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte eine besondere Schwere der Schuld fest, so dass Zschäpe nicht vorzeitig nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren aus der Haft entlassen werden kann.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung, ohne jedoch eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Die Verteidiger von Zschäpe sahen darin die Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör verletzt und bestritten eine Mittäterschaft Zschäpes.
Die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eine mündliche Verhandlung habe der Bundesgerichtshof wegen der Besonderheit des betreffenden Verfahrens nicht ansetzen müssen, da es nur um Rechtsfragen ging. Zschäpe habe auch nur „fragmentarisch“ mitgeteilt, welche neuen Argumente zur Mittäterschaft sie in einer Hauptverhandlung hätte ausführen wollen. Das wäre aber nötig gewesen. „Willkürlich“ sei das Vorgehen des Bundesgerichtshofs nicht gewesen.