Rechtsstreit um Rückforderung von Corona-Soforthilfen geht weiter

Rechtsstreit um Rückforderung von Corona-Soforthilfen geht weiter

Düsseldorf (epd). Die juristische Auseinandersetzung um Rückforderungen von Corona-Soforthilfen des Landes Nordrhein-Westfalen geht in die nächste Runde. Das Land werde beim Oberverwaltungsgericht Münster Berufung gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen einlegen, kündigte Wirtschaftsministerin Mona Neubaur (Grüne) am Freitag in Düsseldorf an. Das sei „aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ geboten. Die Gerichte hatten in insgesamt elf repräsentativen Verfahren den Klagen von Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen stattgegeben, die sich gegen Rückforderungen des Landes wehrten.

Nordrhein-Westfalen hatte das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 aufgelegt, um kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen in der Corona-Krise zu helfen. Es bewilligte pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe. Erst später ermittelte das Land, ob die bei den Empfängern ursprünglich vorhandenen Mittel nicht ausgereicht hätten, um den Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an, Summen, die darüber hinausgingen, forderte es zurück. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen vom Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt.

Das sahen viele Betroffene anders. Insgesamt gingen nach Angaben des Wirtschaftsministeriums bei den Verwaltungsgerichten rund 2.500 Klagen gegen die Schlussbescheide ein. In den bisher entschiedenen elf repräsentativen Fällen gaben die Gerichte den Klägern recht. Sie hielten die Schlussbescheide für rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen alleine auf einen Liquiditätsengpass abgestellt hatte. Die Bewilligungsbescheide hätten dagegen auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen erlaubt. Auch sei für die Kläger nicht zu erkennen gewesen, dass die Bewilligung der Finanzhilfe unter Vorbehalt gestanden hätte.