Köln, Düsseldorf (epd). Das Land Nordrhein-Westfalen darf die im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen nicht zurückfordern. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Freitag in sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben, wie ein Sprecher des Gerichts mitteilte. Nach Ansicht der Richter hatte das Land bei der Auszahlung der Soforthilfen nicht darauf hingewiesen, dass zumindest ein Teil des ausgezahlten Geldes nach Versendung eines Schlussbescheides wieder zurückgefordert werden könnte (AZ.: 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22).
Zudem waren die Schlussbescheide des Landes nach Angaben des Gerichtes rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen alleine auf einen Liquiditätsengpass in den Unternehmen oder bei den Solo-Selbstständigen abgestellt hatte. Die Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen, erklärte das Gericht.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“, das das Land aufgelegt hatte, um kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen in der Corona-Krise zu helfen. Es bewilligte pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtes Köln kann das Land NRW Berufungen einlegen. Über diese würde das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden.