Braunschweig (epd). Nachbarn von Wohnhäusern mit Solaranlage auf dem Dach müssen es einem Gerichtsurteil zufolge hinnehmen, dass es dort zu Lichtspiegelungen kommen kann. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies im Juli eine Klage von Anwohnern zurück, die sich über Reflexionen von Sonneneinstrahlung beschwert hatten, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Auf dem Dach der Nachbarn waren in Richtung der Kläger Module einer Photovoltaik-Anlage montiert (Az.: 8 U 166/21).
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass sie durch die Reflexion der Sonnenstrahlen in unzumutbarer Weise geblendet würden. Sie beriefen sich dabei auf technische Normen und Regelwerke, nach denen Lichtimissionen zu bewerten seien. Dabei gebe es bestimmte Grenzwerte, die in diesem Falle überschritten worden seien. Die Reflexionen müssten beseitigt werden, verlangten die Anwohner.
Das Oberlandesgericht konnte dieser Sicht jedoch nicht folgen. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, urteilte der achte Zivilsenat. In einem Wohnraum der Kläger komme es nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt für weniger als 20 Stunden zu Lichtreflexionen. Der Sachverständige hatte für diese Angaben die Lage der Wohnhäuser, den Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ausgewertet.
Bei einem Ortstermin des Experten konnte nach Angaben des Gerichts nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben sei. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei grundsätzlich beeinträchtigt. Maßstab dafür sei nach gängiger Rechtssprechung aber das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Sonstige Gesetze oder Richtwerte existierten dafür nicht. Die Angaben einer Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz seien nicht rechtsverbindlich und lägen noch über den festgestellten Werten. Zuvor hatte bereits das Landgericht Göttingen in erster Instanz die Klage abgewiesen.