Erfurt (epd). Angestellte können wegen allgemeiner behördlicher Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie bei der Lohnfortzahlung leer ausgehen. Der Arbeitgeber muss für solche pandemiebedingten Betriebsschließungen nicht das Risiko für die ausgefallene Arbeit tragen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 5 AZR 366/21) Gehe dagegen die behördliche Betriebsschließung auf eine im einzelnen Betrieb angelegte, besondere Ansteckungsgefahr zurück, müsse der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls übernehmen, urteilten die Erfurter Richter.
Im konkreten Fall ging es um die Mitarbeiterin einer Spielhalle in Wuppertal. Ihr Arbeitsverhältnis hatte sie zum 30. April 2020 wegen ihres Rentenbeginns gekündigt. Doch wegen der Corona-Pandemie wurde der Spielhallenbetrieb ab dem 16. März 2020 untersagt. Die behördliche Anordnung betraf flächendeckend alle Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten in Nordrhein-Westfalen. Im April hätte die Klägerin eigentlich noch 62 Stunden gearbeitet.
Wegen der behördlich angeordneten Betriebsschließung lehnte der Arbeitgeber es ab, der Frau den für April vereinbarten Lohn in Höhe von 666 Euro brutto zu zahlen. Die pandemiebedingte Betriebsschließung gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Beschäftigten, argumentierte er. Da die Frau einen Monat später in Rente ging, ging sie auch beim Kurzarbeitergeld leer aus.
Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin den vereinbarten Stundenlohn zusprach, hatte der Arbeitgeber vor dem BAG Erfolg. Normalerweise trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für Arbeitsausfälle, so das Gericht. Denn er leite den Betrieb, organisiere die Arbeitsabläufe und müsse auch mit Arbeitsausfällen rechnen.
Werden jedoch zur Pandemiebekämpfung flächendeckend die Betriebe von den Behörden geschlossen, gehöre dies nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die Ursache der „Betriebsstörung“ liege vielmehr in einer allgemeinen hoheitlichen Maßnahme, für die er nichts könne. Den Lohn während des Arbeitsausfalls müsse der Arbeitgeber dann seinen Beschäftigten nicht zahlen. Allerdings könne er verpflichtet sein, den Mitarbeitern Kurzarbeit anzubieten.
Dagegen sei er zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn er aus eigenem Entschluss wegen der Pandemie den Betrieb schließt oder Behörden dies wegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr infolge der Produktionsmethoden anordnen. Dies sei etwa bei der Fleischindustrie der Fall.