Aachen (epd). Die möglicherweise im Ausland erlittene Corona-Infektion eines Polizisten ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen kein Dienstunfall. Das Gericht bestätigte eine Entscheidung der Polizeibehörde, die eine Anerkennung der Ansteckung als Dienstunfall abgelehnt hatte, wie das Gericht am Freitag mitteilte (AZ: 1 K 450/2). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts reicht die „bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung“ während einer Dienstfahrt nicht aus, eine dort erfolgte Infektion nachzuweisen.
Der Beamte war im August 2020 nach Albanien gereist, um einen Straftäter zu überstellen. Bei einer Taxifahrt in Tirana habe ein anderer Fahrer auf den Taxifahrer des Polizisten gezeigt und „Corona“ gesagt. Nach der Rückkehr nach Deutschland sei der Beamte einer Woche später positiv auf Corona getestet worden und habe zehn Tage stationär in einem Krankenhaus verbringen müssen.
Die Polizeibehörde lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil der Mitarbeiter eine Infektion in Albanien nicht habe beweisen können. Bei einer Pandemie zähle die Ansteckung zum allgemeinen Lebensrisiko, hieß es. Der Kläger berief sich wiederum auf eine Beweislastumkehr, wie sie für Beschäftigte im Gesundheitswesen gelte, die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt seien.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Der Beamte habe nicht nachweisen können, dass er die Corona-Infektion tatsächlich bei der Dienstfahrt ins Ausland erlitten hatte. Zudem sei sein vorübergehender Einsatz im Ausland auch nicht mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst oder einem Labor zu vergleichen.