München (epd). Der vorzeitige Auszug aus einem ererbten Familienheim muss nicht zu einem Verlust der Befreiung von der Erbschaftsteuer führen. Denn ist dem Erben aus gesundheitlichen Gründen die Nutzung des Familienheims innerhalb der gesetzlichen Zehnjahresfrist unmöglich oder unzumutbar, darf das Finanzamt nach einem Auszug keine Erbschaftsteuer verlangen, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil. (AZ: II R 18/20)
Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz wird für ein ererbtes Haus keine Erbschaftsteuer fällig, wenn der Erbe dieses selbst mindestens zehn Jahre lang selbst nutzt. Ist er zwischenzeitlich aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert, kann dennoch die Erbschaftsteuerbefreiung gelten.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin 2009 von ihrem verstorbenen Vater ein Einfamilienhaus geerbt. Die Frau musste auf die Immobilie keine Erbschaftsteuer zahlen, da sie das Haus selbst bewohnte. Doch 2016 zog sie aus gesundheitlichen Gründen wieder aus. Sie habe sich unter anderem wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle und einer Angststörung kaum noch in dem Haus bewegen können.
Das Finanzamt verlangte nun für das Haus Erbschaftsteuer. Da sie nicht zehn Jahre in dem Haus gewohnt habe, entfalle die Erbschaftsteuerbefreiung. Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung.
Der Bundesfinanzhof aber verwies das Verfahren zurück. Könne ein Erbe aus gesundheitlichen Gründen und damit „zwingenden Gründen“ nicht mehr in dem Haus wohnen, dürfe die Erbschaftsteuerbefreiung nicht entfallen. Das Finanzgericht müsse daher noch einmal das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin prüfen.