Frankfurt a.M. (epd). Hinterbliebene des Germanwings-Absturzes von 2015 haben auch nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main keinen Anspruch auf Schmerzensgeld durch die Lufthansa. Die Klagen seien an die falsche Adresse gerichtet, befanden die Richter am Donnerstag. „Die flugmedizinischen Sachverständigen handelten bei ihren Tauglichkeitsuntersuchungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes“, begründete das Gericht. Die Lufthansa habe keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen. „Deswegen kann nur der Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen.“
Die rechtliche Beurteilung (AZ: 2-24 O 109/19) befindet sich nach Angaben des Landgerichts Frankfurt am Main auf der Linie eines vorangegangenen Urteils des Landgerichts Essen vom Juli 2020 (AZ: 16 O 11/18) und des Oberlandesgerichts Hamm vom September 2021 (AZ: 27 U 84/20). Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
In dem Fall verursachte der Copilot einer Germanwings-Maschine auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf am 24. März 2015 bewusst einen Absturz. Er verriegelte nach Erreichen der Reiseflughöhe das Cockpit von innen, leitete den Sinkflug ein und erhöhte zugleich die Geschwindigkeit. Das Flugzeug zerschellte in den französischen Alpen. Alle 150 Insassen starben. Unter den Toten befanden sich 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen aus dem nordrhein-westfälischen Haltern.
Später wurde bekannt, dass der Copilot an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte. Das Luftfahrtbundesamt hatte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglichkeitszeugnisse erteilt. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird. Die Lufthansa hatte einigen Angehörigen der Opfer bereits 10.000 Euro pro Person und je Todesopfer zusätzlich 25.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt.