Lüneburg (epd). Die Corona-Impfpflicht für Mitarbeitende in Pflegeheimen und entsprechenden Einrichtungen darf nach einem Gerichtsurteil nicht mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Mit diesem Beschluss wies das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am Mittwoch die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover ab. (Az.: 15 ME 258/22)
Der Landkreis hatte der nicht geimpften Beschäftigten eines Seniorenhauses unter Androhung eines Zwangsgeldes auferlegt, einen Nachweis über eine Impfung gegen Covid-19 einzureichen. Der Nachweis über die Erstimpfung sollte innerhalb von 14 Tagen und der über die Zweitimpfung innerhalb von weiteren 42 Tagen vorliegen. Die Frau ging dagegen mit einem Eilantrag vor und bekam vom Verwaltungsgericht Recht. Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Sichtweise nun bestätigt.
Das Infektionsschutzgesetz biete für eine Durchsetzung der Impfpflicht mithilfe eines Zwangsgeldes keine Grundlage, urteilten die Lüneburger Richter. Die auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete Nachweispflicht begründe gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Regelung stelle die Betroffenen vielmehr vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Impfung einzuwilligen.
Dementsprechend eröffne das Gesetz dem Gesundheitsamt die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen, hieß es weiter. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, äußerst verletzbare Personengruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.