Dresden (epd). In Sachsen wurden bislang mehr als 23.000 Verstöße gegen die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht erfasst. Insgesamt seien bis Ende April von betroffenen Einrichtungen und Unternehmen 23.625 Personen gemeldet worden, die keine oder keine vollständigen Impfnachweise vorgelegt hätten, teilte das Sozialministerium am Freitag in Dresden mit. Insgesamt 12.780 von ihnen seien bislang durch die Gesundheitsämter zum Vorlegen der Nachweise aufgefordert worden.
Bislang hätten zwölf der 13 sächsischen Gesundheitsämter erste Auswertungen übermittelt, hieß es. Keines der Gesundheitsämter habe bisher ein Betretungs- oder ein Tätigkeitsverbot gegen Betroffene ausgesprochen. Auch Bußgelder seien bisher nicht verhängt worden. Die meisten Verstöße, fast 4.900, wurden den Angaben zufolge aus Dresden gemeldet. Danach folgen der Landkreis Bautzen mit knapp 3.500 sowie die Städte Chemnitz mit gut 3.000 und Leipzig mit gut 2.500 Fällen.
Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht wurde im Dezember vom Bundestag beschlossen. Sie gilt unter anderem für Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen regelmäßig tätig sind. Dazu zählt auch Verwaltungspersonal, soweit es Kontakte zu Patienten oder Betreuten hat, ebenso Berufsschüler, Ehrenamtliche und Beschäftigte von Fremdfirmen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mussten den Angaben zufolge den Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder ein Attest, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, bis zum Ablauf des 15. März ihren Einrichtungen vorlegen. Wenn dies unterblieb, musste die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb von höchstens zwei Wochen das Gesundheitsamt informieren.
Das Gesundheitsamt musste dann den Angaben zufolge nach Eingang der Meldungen aus den Einrichtungen und Unternehmen Personen ohne ausreichenden Nachweis auffordern, dies innerhalb von vier Wochen nachzuholen. Wenn trotz Anforderung ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen.