Erfurt (epd). Arbeitgeber können die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen einer Kündigung des Beschäftigten nur bei einer wasserdichten vertraglichen Vereinbarung verlangen. Besteht eine Rückzahlungspflicht auch dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unverschuldet nicht mehr arbeiten kann und deshalb kündigt, ist die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil im Fall einer Altenpflegerin. (AZ: 9 AZR 260/21)
Die Frau war in einer Reha-Klinik angestellt und nahm vom 4. Juni bis zum 3. Dezember 2019 an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ teil. In einem Fortbildungsvertrag verpflichtete sich die Klinik, für die Fortbildungskosten aufzukommen, insgesamt 4.090 Euro.
Laut Vertrag sollte die Altenpflegerin im Gegenzug mindestens sechs Monate nach Abschluss des Kurses in der Klinik weiter arbeiten. Die Fortbildungskosten sollten von der Frau zurückgezahlt werden, wenn sie aus nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen kündigt oder der Arbeitgeber sie aus verhaltensbedingten Gründen entlässt.
Als die Altenpflegerin im Dezember 2019 die Fortbildung abschloss, aber zum 1. Februar 2020 kündigte, verlangte die Klinik die Rückzahlung von anteiligen Kosten in Höhe von 2.726 Euro.
Doch die Vereinbarung über die Rückzahlung der Fortbildungskosten ist unwirksam und benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen, urteilte das BAG. Zwar dürfe ein Arbeitgeber durchaus die Rückzahlung der Aufwendungen davon abhängig machen, dass die Beschäftigte noch eine gewisse Zeit in dem Betrieb arbeitet. Die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit sei angemessen.
Allerdings müsse die Rückzahlungsvereinbarung auch klar hervorheben, wann keine Rückzahlungspflicht besteht. Besteht eine Rückzahlungspflicht auch dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unverschuldet auf Dauer seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten kann und deshalb kündigt, sei die Vereinbarung „unangemessen benachteiligend“ und damit insgesamt unwirksam, urteilte das BAG.