Darmstadt (epd). Alkoholkranke können laut einer Gerichtsentscheidung von der Krankenkasse kein Cannabis verlangen. Zwar dürften Versicherte mit einer schweren Erkrankung die Versorgung mit Cannabis beanspruchen, wenn sie nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden können, teilte das Hessische Landessozialgericht am Donnerstag in Darmstadt mit. Das treffe aber nicht auf Alkoholsucht zu. Dagegen stünden Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. (AZ: L 1 KR 429/20)
Ein 70-jähriger Versicherter aus dem Landkreis Gießen beantragte nach Angaben des Gerichts von der Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren. Die vergangenen 15 Jahre habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen „Saufdruck“ erfolgreich kontrollieren können. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie.
Auch die Richter beider Instanzen verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Eine Alkoholerkrankung könne nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben. Die Revision wurde nicht zugelassen.