Köln (epd). Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises erlaubt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln eine fristlose Kündigung. Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts wies die von einer früheren Arbeitnehmerin eingereichte Kündigungsschutzklage ab, wie das Gericht in dem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil (AZ.: 18 Ca 6830/21) entschied. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei „durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt“.
Die Beschäftigte hatte gegenüber ihrem Arbeitgeber, der Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt, Anfang Dezember 2021 einen gefälschten Impfausweis vorgelegt, nachdem die Geschäftsleitung zuvor erklärt hatte, dass nur noch vollständig gegen Corona geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Aufgrund des gefälschten Impfausweises konnte die Frau weiterhin Außentermine vor Ort absolvieren. Tatsächlich hatte sie sich aber erst nach den im Impfausweis genannten Terminen immunisieren lassen. Als der Arbeitgeber die Fälschung des Ausweises aufgrund von Überprüfungen nachweisen konnte, sprach er gegen die Beschäftigte eine fristlose Kündigung aus.
Nach Ansicht der Arbeitsrichter war die Entlassung gerechtfertigt. Dadurch, dass die Klägerin ihren vollständigen Impfschutz durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht habe, habe sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt. Zudem stelle die Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu den Kunden „eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung“ der Beschäftigten zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers dar.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.