Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen Beschäftigten für die Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag einen vollen Ersatzruhetag gewähren. An diesem Ersatzruhetag bräuchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Mitternacht an ganztägig keine Arbeitsleistung erbringen, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem am Mittwoch in Erfurt veröffentlichten Urteil. (AZ: 10 AZR 641/19) Allerdings können tarifliche Regelungen hiervon abweichen.
Geklagt hatte ein als Lkw-Verlader bei einem Logistikunternehmen angestellter Mann aus Rheinland-Pfalz. Dieser arbeitete regelmäßig an fünf Tagen die Woche nur in der Nachtschicht. Diese endete spätestens um 3.30 Uhr morgens. Am Folgetag begann die nächste Schicht dann zwischen 18 Uhr und 19 Uhr.
Als eine Nachtschicht an einem in der Woche liegenden gesetzlichen Feiertag endete, verlangte der Arbeitnehmer einen vollen Kalendertag frei. Er verwies auf das Arbeitszeitgesetz, welches in solch einem Fall einen Ersatzruhetag vorsieht.
Der Arbeitgeber meinte indes, dass der Mann zwischen den Schichten mehr als 24 Stunden Ruhezeit habe. Dies müsse ausreichen, zumal er für Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von 200 Prozent erhalte.
Doch das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Falle ein Feiertag auf einen Werktag, stehe dem Kläger nach dem Arbeitszeitgesetz ein Ersatzruhetag zu. Der Ruhetag müsse komplett arbeitsfrei sein. Die Feiertagsruhe sei besonders geschützt.
Diese werde durch jede Art von Beschäftigung gestört, auch wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat. Er habe daher Anspruch auf einen vollen Ersatzruhetag an einem anderen Werktag. Das diene auch dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten. Der Tarifvertrag sehe im Streitfall zudem keine vom Gesetz möglichen abweichenden Regelungen vor.