Koblenz (epd). Das in Rheinland-Pfalz gebildete Sondervermögen zur Überwindung der Corona-Krise ist in Teilen verfassungswidrig. Einige der mit dem Geld geplante Ausgaben stünden nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Pandemie, entschied der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz am Freitag (AZ: VGH N 7/21). Grundsätzlich sei das Sondervermögen allerdings verfassungskonform und in der Pandemie gerechtfertigt gewesen.
Die rheinland-pfälzischen Verfassungsrichter hatten bereits Anfang März über eine Normenkontrollklage der AfD-Landtagsfraktion verhandelt. Im Kern ging es dabei um den Vorwurf, das Land hätte vor der Bildung des kreditfinanzierten Sondervermögens und der dazu erfolgten Aussetzung der Schuldenbremse zunächst seine Haushaltssicherungsrücklage in Höhe von rund einer Milliarde Euro aufbrauchen müssen.
In das Sondervermögen waren neben Bundesmitteln auch 1,1 Milliarden Euro aus dem Landeshaushalt geflossen. In einem zweiten Nachtragshaushalt für 2020 war dann eine Nettokreditaufnahme von knapp 3,5 Milliarden Euro veranschlagt worden. Auch der Landesrechnungshof hatte Bedenken gegen dieses Vorgehen geäußert.
Der Verfassungsgerichtshof folgte der Argumentation der AfD nicht. Es genüge, dass sich der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Auflösung der Rücklage befasst und tragfähige Gründe dagegen dargelegt habe. Beanstandet wurde hingegen, dass aus dem Sondervermögen auch rund 172 Millionen Euro in den Breitbandausbau und in die Unternehmensförderung im Umweltbereich fließen sollten. Neue Schulden dürften nur für Maßnahmen aufgenommen werden, die direkt „auf die Überwindung der Notlage gerichtet“ seien. Dies sei bei den Ausgaben in Bereichen wie Medizin, Bildung, Wirtschaft und Kommunalfinanzen gegeben.
Finanzministerin Doris Ahnen (SPD) erklärte, mit dem Urteil sei das Sondervermögen des Landes „weitestgehend bestätigt“ worden: „Angesichts der Dimension der Corona-Krise ging es darum, schnell und umfassend zu handeln. Wir haben das Sondervermögen nach wesentlichen in der Haushaltspraxis und im überwiegenden Schrifttum allgemein anerkannten Maßstäben konzipiert.“ In den bemängelten Bereichen würden nun keine weiteren Bewilligungen mehr ausgesprochen.
Auch in Hessen hatte die Landtagsopposition gegen das dortige Corona-Sondervermögen geklagt. Der hessische Staatsgerichtshof hatte die Bildung des milliardenschweren Hilfspakets im Oktober 2021 für unzulässig erklärt. Landesregierung und Regierungsfraktionen entschieden daraufhin, die Corona-Hilfen über den regulären Haushalt abzuwickeln.