Karlsruhe (epd). Kandidaten für die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Bundestages können weiter nicht von einzelnen Abgeordneten vorgeschlagen werden. Es verstößt nicht gegen das im Grundgesetz festgelegte freie Abgeordnetenmandat, wenn die Geschäftsordnung des Parlaments nur den Fraktionen ein Vorschlagsrecht zur Wahl einräumt, urteilte am Dienstag das Bundesverfassungsgericht. (AZ: 2 BvE 2/20) Die Karlsruher Richter wiesen damit die Klage des AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi ab.
Hintergrund des Rechtsstreits waren die vom Bundestag beschlossenen Regelungen zur Wahl der insgesamt sechs Parlamentsvizepräsidentinnen und -präsidenten. Jede Fraktion sollte dabei zum Zuge kommen. Die Wahlvorschläge der AfD-Fraktion erhielten bei mehreren Wahlen jedoch nicht die erforderliche Mehrheit, so auch im November 2019.
Im zweiten Wahlgang wollte Jacobi neben den von seiner Fraktion vorgeschlagenen Abgeordneten einen eigenen Kandidaten ins Rennen schicken. Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau (Die Linke) lehnte den Antrag als unzulässig ab. Sie verwies zur Begründung auf die Geschäftsordnung des Parlamentes, nach der nur Fraktionen ein Vorschlagsrecht haben. Jacobi sah damit sein im Grundgesetz verankertes freies Abgeordnetenmandat verletzt und klagte beim Bundesverfassungsgericht.
Doch die Nichtzulassung des Wahlvorschlags Jacobis ist „hinreichend gerechtfertigt“, urteilten nun die Karlsruher Richter. Es sei „vertretbar und verfassungsrechtlich unbedenklich“, wenn nur die Fraktionen Kandidaten zur Wahl des Vizepräsidenten vorschlagen dürfen. Zwar gehöre es zum Leitbild des freien Abgeordnetenmandats, dass Abgeordnete bei Wahlen im Bundestag eigene Wahlvorschläge machen können. Andererseits stehe dem Bundestag nach dem Grundgesetz aber auch das Recht zu, seine inneren Angelegenheiten autonom zu regeln. Dazu gehörten auch die Vorgaben zur Wahl der Bundestagsvizepräsidentin oder -präsidenten.