Berlin (epd). Die Bundesländer haben das Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung am Freitag in einer Sondersitzung des Bundesrats passieren lassen. Zuvor war es vom Bundestag beschlossen worden. Welche Corona-Regeln in welchen Regionen gelten, entscheiden künftig die Länderparlamente. Die bisherigen Corona-Regeln laufen an diesem Samstag aus.
Künftig können die Länder als Basisschutzmaßnahmen nur noch begrenzte Maskenpflichten zum Schutz besonders gefährdeter Menschen in Einrichtungen sowie im öffentlichen Nahverkehr beschließen sowie Testpflichten für Heime, Schulen, Kindertagesstätten oder Kliniken. In Hotspots, also Regionen mit hohen Infektionszahlen, in denen eine Überlastung des Gesundheitswesens droht, können die Regeln verschärft werden. Dies muss von Fall zu Fall der Landtag entscheiden.
Die Länder riefen den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat nicht an, obwohl sie die Novelle des Infektionsschutzgesetzes parteiübergreifend heftig kritisiert hatten. Die Ministerpräsidenten von Hessen, Volker Bouffier (CDU), und Thüringen, Bodo Ramelow (Linke), sowie die Gesundheitsministerin von Mecklenburg-Vorpommern, Stefanie Drese (SPD), kritisierten übereinstimmend, die künftigen Schutzmaßnahmen und der Handlungsspielraum der Länder reichten nicht aus. Sie sähen sich aber gezwungen, das Gesetz passieren zu lassen, da andernfalls spätestens mit dem Ende der Übergangszeit am 2. April der Wegfall sämtlicher Regeln drohe. Ähnlich äußerten sich auch Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Auf der neuen Rechtsgrundlage können die Länderparlamente Basisschutzmaßnahmen beschließen und außerdem für sogenannte Hotspots schärfere Auflagen machen, indem sie eine erweiterte Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln sowie 2G- oder 3G-Nachweise vorschreiben. Die meisten Länder halten die Hotspotregelungen aber nicht für praktikabel. Voraussetzung ist die Ausbreitung einer neuen, gefährlichen Virusvariante in einer Region oder die drohende Überlastung des Gesundheitswesens durch hohe Infektionszahlen. Die Auflagen, die nach der neuen Rechtsgrundlage beschlossen werden, können bis längstens zum 23. September in Kraft bleiben.