Erfurt (epd). Die schriftliche Stimmabgabe zu einer Betriebsratswahl ist nur für „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe“ erlaubt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klargestellt und die Betriebsratswahl 2018 für die Nutzfahrzeugsparte der Volkswagen AG in Hannover für unwirksam erklärt (AZ: 7 ABR 29/20) Damit ist der bisherige Betriebsrat ab sofort nicht mehr im Amt und darf auch keine Rechtsgeschäfte mehr ausführen.
Im Frühjahr 2018 wurde der Betriebsrat für den Nutzfahrzeugbereich am VW-Standort Hannover-Stöcken gewählt. Zur Wahl waren nicht nur die auf dem mehrere Hektar großen Hauptbetriebsgelände tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgerufen, sondern auch Mitarbeiter aus Betriebsstätten, die teils an dem Hauptbetrieb angrenzen oder mehrere Kilometer entfernt liegen.
Für die außerhalb des umzäunten Werksgeländes tätigen Mitarbeiter hatte der Wahlvorstand die Briefwahl ermöglicht. Neun wahlberechtigte Arbeitnehmer fochten die Betriebsratswahl wegen der Briefwahl jedoch an.
Zu Recht, befand das BAG. Nach den geltenden Bestimmungen könne der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe nur „für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen“. Zumindest drei, direkt am Werksgelände angrenzende Betriebsteile seien aber nicht „räumlich weit entfernt“ gewesen, so dass die Briefwahl nicht zulässig war. Dieser Fehler führe dazu, dass die gesamte Betriebsratswahl 2018 unwirksam und der bis Mai 2022 gewählte Betriebsrat ab sofort nicht mehr im Amt sei.