Karlsruhe (epd). Allein wegen wirtschaftlicher Existenzsorgen können Hotelbetreiber vom Staat erlassene Beschränkungen in der Corona-Pandemie nicht kippen. Legen sie gegen entsprechende Vorschriften Verfassungsbeschwerde ein, müssen sie zuvor bei den Fachgerichten Rechtsschutz gesucht haben und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen genau darlegen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter wiesen damit eine Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der Covid-19-Pandemie als unzulässig ab. (AZ: 1 BvR 1073/21)
Vor Gericht war eine bayerische Hotel-Unternehmensgruppe, eines ihrer Hotels sowie eine Person gezogen, die für finanzielle Verbindlichkeiten des Mutterkonzerns gebürgt hatte. Sie beanstandeten die wegen der Corona-Pandemie eingeführten Beschränkungen für Hotelbetriebe.
Ihre wirtschaftliche Existenz werde damit gefährdet. Dies stelle eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit dar und beeinträchtige ihre Eigentumsfreiheit. Unter anderem rügten sie angeordnete Betriebsschließungen und unzureichende Entschädigungen für größere Unternehmen.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab. Zum einen sei der Beschwerdeführer, der für die Verbindlichkeiten des Hotelbetriebs eintrat, gar nicht unmittelbar betroffen. Auch hätten die Hotelbetriebe vor ihrer Verfassungsbeschwerde selbst erst einmal Rechtsschutz bei den Fachgerichten suchen müssen. Warum die Beschränkungen, etwa hinsichtlich der Kontaktreduzierung, unverhältnismäßig seien, sei nicht aufgezeigt worden. Die Frage nach einer angemessenen Entschädigungen für Verluste wegen der Corona-Beschränkungen hätte ebenfalls erst von den Fachgerichten geprüft werden müssen.