Berlin, Dortmund (epd). Vor Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht hat der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (BPA) vor drohenden Versorgungsengpässen gewarnt. Die von Mittwoch an geltende Teil-Impfpflicht werde den ohnehin bestehenden Personalmangel weiter verschärfen, sagte Verbandspräsident Bernd Meurer dem „RedaktionsNetzwerk Deutschland“ (Dienstag). Es werde Pflegeheime geben, die Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr versorgen könnten, wenn flächendeckend Betretungsverbote für ungeimpftes Personal ausgesprochen würden.
Weiter kritisierte Meurer, dass viele Fragen noch unklar seien. So müssten Arbeitgeber beispielsweise verbindlich wissen, ob sie ungeimpften Mitarbeitern kündigen dürften. Heimen, die ungeimpfte Personen nach dem 16. März weiter beschäftigten, um die Versorgung zu gewährleisten, drohe ein Rechtsrisiko. „Was, wenn es dann zu einem Ausbruch kommt und ein Angehöriger den Betreiber deshalb verklagt?“, sagte der Verbandspräsident.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bezweifelt, dass die Pflegeeinrichtungen mit der Teil-Impfpflicht die Corona-Pandemie in den Griff bekommen. Der Vorstand der Organisation, Eugen Brysch, sagte in Dortmund: „Die derzeitigen Vakzine können die Verbreitung der aktuellen Variante kaum stoppen. So bleibt es ein gefährliches Spiel mit Leib und Leben, solange sich infizierte und nicht infizierte Heimbewohner ein Zimmer teilen müssen.“ Für diese Menschen brauche es lokale Ausweichquartiere wie Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Hotels. „Ohne eine externe medizinisch-pflegerische Taskforce wird das nicht gelingen“, sagte Brysch.
Im Zuge der von Mittwoch an geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Krankenhäusern und in der Pflege müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber eine Corona-Impfung oder -Genesung nachweisen. Arbeitgeber müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne diesen Nachweis bis zu diesem Dienstag (15. März) dem Gesundheitsamt melden, das dann ein Beschäftigungsverbot aussprechen kann. Bei Missachtung drohen dem Arbeitgeber Geldbußen bis 2.500 Euro.