Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig

Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig

Berlin (epd). Die Verkürzung der Geltungsdauer des Corona-Genesenenstatus von sechs auf drei Monate durch das Robert Koch-Institut (RKI) ist einer Gerichtsentscheidung zufolge rechtswidrig. In einem am Donnerstag veröffentlichten Eilbeschluss des Berliner Verwaltungsgerichtes heißt es zur Begründung, über die Geltungsdauer müsse laut Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst entscheiden und nicht eine Bundesoberbehörde wie das RKI. (AZ: VG 14 L 24/22)

Eine Übertragung der Entscheidung über den Genesenenstatus auf die Behörde überschreite die gesetzliche Verordnungsermächtigung, befand das Gericht. Bund und Länder haben zwischenzeitlich bereits vereinbart, dass Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen.

Geklagt hatten zwei Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus getestet worden waren. Mit ihrem Eilantrag wollten sie laut Gericht eine zehntägige Quarantänepflicht nach Rückkehr von einem Kurzaufenthalt in Dänemark vermeiden. Vor der Verkürzung des Genesenenstatus wären sie davon noch ausgenommen gewesen, hieß es.

Das Gericht verwies darauf, dass im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das RKI beruhe, sich als rechtswidrig erweisen würden. Dabei geht es um Passagen in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Durch den erfolgreichen Eilantrag gegen die Regelungen in den beiden Verordnungen gilt für die beiden Klagenden bis auf Weiteres ein Genesenenstatus von sechs Monaten, hieß es weiter. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.