Brüssel, Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Behinderten im Berufsleben den Rücken gestärkt. Sie können, auch wenn sie zunächst eine Probezeit absolvieren und die geplante Arbeit wegen der Behinderung nicht leisten können, Anspruch auf eine andere Stelle im Betrieb haben. Voraussetzung sei, dass eine andere Stelle frei ist, die Person dafür geeignet ist und der Wechsel den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belaste, urteilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. (AZ: C-485/20)
Im konkreten Fall war ein Mann bei der belgischen Bahn eingestellt worden und absolvierte zunächst eine Probezeit. Später stellte sich ein Herzproblem heraus, mit dem er nicht wie vorgesehen in den Gleisanlagen arbeiten konnte. Er wurde noch kurze Zeit als Lagerist eingesetzt und dann gekündigt, wogegen er sich zur Wehr setzte. Der mit dem Fall betraute belgische Staatsrat rief den EuGH an, damit dieser die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auslegt.
Der EuGH machte zunächst klar, dass die Richtlinie so breit gefasst ist, dass sie auch Personen in der Probezeit erfasst. Er stellte sodann fest, dass Arbeitgeber „angemessene Vorkehrungen“ treffen müssen, um die Gleichbehandlung von Behinderten zu verwirklichen. Dazu könne die Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz gehören. Bei der Frage, ob dies den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten würde, sollten unter anderem die Größe des Unternehmens und die Kosten des Wechsels berücksichtigt werden.