Brüssel, Luxemburg (epd). Die Freiwilligkeit von Religionsunterricht und die damit einhergehende nötige Flexibilität bei der Lehrerplanung rechtfertigt es per se nicht, dass der Staat Religionslehrer nur befristet beschäftigt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag zu einem Fall aus Italien. (AZ: C-282/19)
Laut EuGH kann die nötige Flexibilität in der Stellenplanung, um auf verschieden hohe Schülerzahlen zu reagieren, zwar grundsätzlich einen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge rechtfertigen. Insofern könnte eine Ausnahme im EU-Recht vorliegen, welches Befristungen generell restriktiv handhabt, erläuterte der Gerichtshof.
Allerdings müsse die italienische Justiz prüfen, ob im vorliegenden Fall die Verlängerung der befristeten Verträge tatsächlich der Deckung eines „zeitweiligen Bedarfs“ diente. Der EuGH nimmt dagegen eher an, dass es um die Deckung eines dauerhaften Bedarfs an Arbeitskräften ging. Schließlich seien mit den befristeten Verträgen „über mehrere Jahre hinweg ähnliche Aufgaben erfüllt“ worden.