Berlin (epd). Der Bundestag soll nach dem Willen von SPD, Grünen und FDP noch in dieser Woche Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschließen, um Möglichkeiten für schärfere Corona-Regeln zu schaffen. Wie der Bundestag am Montag mitteilte, ist für Dienstag die erste Beratung eines Gesetzentwurfs der Ampel geplant. Die Abstimmung soll nach zweiter und dritter Beratung bereits am Freitag folgen. Für Mittwoch stehen die Wahl des Kanzlers und die Vereidigung des Kabinetts auf der Tagesordnung des Parlaments.
Mit ihrem Gesetzentwurf geben SPD, Grüne und FDP in Teilen dem Drängen der Länder nach, wieder mehr Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu erlauben. Wie aus dem Entwurf, der dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, hervorgeht, wird die Liste der Maßnahmen, die nicht verordnet werden dürfen, wieder verkürzt. Dadurch werden Schließungen der Gastronomie und eine Beschränkung von Übernachtungsangeboten wieder möglich. Ausgangsbeschränkungen, ein Verbot von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften sowie die Schließung des Einzelhandels sollen aber auch weiterhin ausgeschlossen bleiben.
Die Bundesländer hatten darauf gedrungen, mehr Möglichkeiten zur Eindämmung der Pandemie zu erhalten, nachdem am 25. November die epidemische Lage nationaler Tragweite ausgelaufen war. In manchen Ländern gelten die Regeln der pandemischen Notlage noch bis 15. Dezember. Bis dahin wollen sie ein nachgeschärftes Infektionsschutzgesetz. Das Gesetz der Ampel-Koalition soll nun bis zum 15. Februar befristet werden. Damit es in Kraft treten kann, muss es auch der Bundesrat beraten. Möglicherweise wird es also am Ende der Woche noch eine Sondersitzung der Länderkammer geben.
Der Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP sieht auch eine Impfpflicht für das Personal von Einrichtungen vor, in denen besonders gefährdete Menschen betreut, behandelt oder gepflegt werden. Sie soll unter anderem gelten für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Entbindungseinrichtungen, wobei freiberufliche Hebammen eingeschlossen sind.
Dort tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den Gesetzesplänen zufolge bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können. Die Impfpflicht gilt dabei nicht nur für das betreuende Personal, sondern für alle Mitarbeiter in den Einrichtungen, einschließlich Praktikanten, Zeitarbeitskräfte und derjenigen, die einen Freiwilligendienst leisten, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Wer den Nachweis nicht vorlege, könne vom 16. März 2022 an in diesen Einrichtungen nicht mehr tätig sein. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll zunächst befristet bis Ende kommenden Jahres gelten. Über eine allgemeine Impfpflicht wird inzwischen auch diskutiert. Sie ist aber nicht Bestandteil des aktuellen Gesetzgebungsvorhabens.