Karlsruhe (epd). Mit der Bundesnotbremse zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Staat im Frühjahr nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Nach Einschätzung der Karlsruher Richter waren die Ausgangsbeschränkungen sowie vom Bund angeordneten Schulschließungen zwar Eingriffe in die Grundrechte. Das Schutzkonzept habe aber „in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen“ gedient, heißt es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts. (AZ: 1 BvR 781/21 und weitere)
Auch bei den angeordneten Schulschließungen hätten dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung „überragende Gemeinwohlbelange“ gegenübergestanden (AZ: 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21), hieß es weiter. Das Verbot von Präsenzunterricht sei „formell und materiell verfassungsgemäß“ gewesen.
Die sogenannte Notbremse galt von Ende April bis Ende Juni. Sie sah vor, dass ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bundesweit Kontaktbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre gelten. Ab einer Zahl von 165 Infektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen sollte zudem an Schulen der Präsenzbetrieb eingestellt werden. Viele Bürgerinnen und Bürger sahen in dem Gesetz einen unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte. Auch die FDP, die voraussichtlich Koalitionspartner in der künftigen Bundesregierung ist, hatte gegen die „Notbremse“ Verfassungsbeschwerde eingelegt.