Karlsruhe (epd). Brautpaare können für eine Heirat im Ausland auch zwei Stellvertreter schicken. Auch wenn in Deutschland eine solche „Handschuhehe“ unzulässig ist, muss die Eheschließung im Ausland mithilfe von Stellvertretern anerkannt werden, wenn dies nach den dort geltenden Bestimmungen erlaubt ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: XII ZB 309/21). Allerdings dürfe hierbei der Stellvertreter nicht selbst die Wahl eines noch fehlenden Ehepartners bestimmen.
Im konkreten Fall hatten eine Deutsche und ein Syrer im mexikanischen Bundesstaat Baja California Sur in nicht ganz üblicher Weise geheiratet. Das Paar gab am Trauungsort nicht persönlich aneinander das Ja-Wort. Sie schickten vielmehr zwei bevollmächtigte Stellvertreter.
Solch eine Stellvertreterheirat, bei der Braut oder Bräutigam nicht anwesend sind, ist in Deutschland nicht gestattet, in Mexiko aber erlaubt. Auch Italien, die Niederlande, Polen und einige US-Staaten erlauben die Eheschließung per Stellvertreter.
Als das Paar beim deutschen Standesamt die mexikanische Heiratsurkunde vorlegte, lehnte die Behörde ab. Eine Stellvertreterhochzeit verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Denn die Heirat setze die Abhaltung einer förmlichen Zeremonie und das persönliche Ja-Wort von Braut und Bräutigam voraus.
Doch der BGH gab dem Ehepaar recht. Werde die Ehe im Ausland geschlossen, sei für deren Gültigkeit das Recht am Ort der Eheschließung maßgeblich. Erlaube ein Staat solch eine Eheschließung, müsse diese in Deutschland anerkannt werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Paar gleich zwei Stellvertreter zur Trauung geschickt habe.
Entscheidend sei nur, dass die Stellvertreter den in der Vollmacht geäußerten Ehewillen des Paares umsetzen. Dagegen seien Stellvertreterehen nicht anzuerkennen, wenn noch gar nicht klar ist, wer heiraten soll und ein Stellvertreter erst einmal die noch fehlende Braut oder den Bräutigam suchen muss.