Karlsruhe (epd). Eine Beschwerde zur ärztlichen Zwangsbehandlung eines demenzkranken Mannes hatte vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe keinen Erfolg. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, ob eine ärztliche Zwangsbehandlung nach Paragraf 1906a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus möglich ist. Im konkreten Fall ging es darum, ob eine verdeckte Gabe ärztlich verordneter Medikamente in einem Pflegeheim eine Zwangsbehandlung ist. Das Bundesverfassungsgericht verwies in seinem am Dienstag veröffentlichten Beschluss darauf, dass sich zu diesem Problem „noch keine eindeutige fachgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet“ habe. (AZ: 1 BvR 1575/18)
Der entsprechende Paragraf des BGB enthalte noch zu große Auslegungsspielräume, die zuerst vor Fachgerichten weiter geklärt werden müssten, hieß es. In dem vor das Verfassungsgericht gebrachten Fall geht es um einen mittlerweile verstorbenen, unter gesetzlicher Betreuung stehenden Demenzkranken. Er benötigte Medikamente, deren Einnahme er jedoch verweigerte. Der behandelnde Neurologe wollte ihn deshalb zur zwangsweisen Medikation in eine psychiatrische Klinik einweisen. Dieser Ortswechsel hätte jedoch seine gesundheitliche Situation nach ärztlicher Auffassung gravierend verschlechtert. In seiner Pflegeeinrichtung wäre es dagegen möglich gewesen, ihm die Medikamente verdeckt, etwa im Essen, zu geben.
Die Betreuerin des Demenzkranken bat das Betreuungsgericht daraufhin um eine sogenannte „klarstellende Feststellung“, dass die verdeckte Verabreichung der verordneten Medikamente nicht gerichtlich genehmigungspflichtig ist. Das Betreuungsgericht war aber der Auffassung, dass die verdeckte Gabe eine unerlaubte Zwangsmedikation darstelle und nannte als Alternative die Zwangsbehandlung nach Paragraf 1906a BGB, die dann aber nur stationär in einem Krankenhaus und nicht in einem Pflegeheim durchgeführt werden dürfe. Die Betreuerin legte daraufhin für den Demenzkranken Verfassungsbeschwerde ein.