Münster (epd). Ein Dreijähriger darf laut einem Gerichtsurteil seine Kita nicht besuchen, weil die Eltern für den Jungen weder eine Masernschutzimpfung noch eine ausreichende medizinische Feststellung über deren Unverträglichkeit vorweisen konnten. Dem vorgelegten Attest habe keine medizinisch anerkannte Testung beziehungsweise Diagnostik zugrunde gelegen, erklärte das NRW-Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem am Dienstag in Münster veröffentlichten Eilbeschluss.(AZ: 12 B 1277/21) Mit dem unanfechtbaren Urteil bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen (AZ: 2 L 400/21).
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern Voraussetzung für den Zugang zu einer Kindertageseinrichtung, wie die Richter in Münster erläuterten. Die Eltern des Dreijährigen aus Erkelenz hatten sich den Angaben zufolge darauf berufen, dass eine Impfung wegen diverser Allergien, unter anderem gegen Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht in Betracht komme. Es gebe jedoch erhebliche Zweifel am Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses, erklärte der zwölfte Senat des OVG. Die Feststellung der Impfunverträglichkeit beruhe lediglich auf den Angaben der Eltern.
Dass das Kind in der Vergangenheit erhebliche Reaktionen etwa auf Birken- oder Haselpollen gezeigt habe und damit möglicherweise ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion bestehe, reiche nicht aus, betonten die Richter. Nach ärztlichen Angaben sei eine nähere allergologische Abklärung mittels eines Tests möglich.
Das Bundesverfassungsgericht habe außerdem in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des Nachweises über eine Masernschutzimpfung vom Mai 2020 (AZ: 1 BvR 469/20) das Interesse von Eltern und Kindern auf Betreuung in einer Tageseinrichtung gegenüber dem öffentlichen Interesse der Abwehr von infektionsbedingten Risiken für Leib und Leben zurücktreten lassen, argumentierte das OVG. Die Bedeutung der Abwehr von Infektionsrisiken in der Öffentlichkeit habe somit eine höhere Bedeutung als das Interesse der Eltern auf eine Kita-Betreuung ihrer Kinder.