Kassel (epd). Notärztinnen und Notärzte sind bei einem Nebenjob im Rettungsdienst in der Regel abhängig beschäftigt. Auch wenn der Träger des Rettungsdienstes mit den Medizinern eine Honorarvereinbarung über eine freiberufliche Tätigkeit abgeschlossen hat, ist bei einer engen Einbindung in die Arbeitsorganisation von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 12 KR 29/19 R)
Im Streit ging es um die Sozialversicherungspflicht eines Notarztes, der für den Landkreis Fulda nebenberuflich im Rettungsdienst tätig war. Der Rettungsdienstträger hatte mit dem Arzt eine Honorarvereinbarung über eine vermeintlich freiberufliche Tätigkeit ab August 2016 geschlossen und glaubte, damit keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Seit 2017 ist der Arzt beim Malteser Hilfsdienst zusätzlich in Vollzeit beschäftigt.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund wertete den ärztlichen Nebenjob wegen der Einbindung in die Arbeitsabläufe im Rettungsdienst als beitragspflichtige abhängige Beschäftigung. Der Landkreis verwies auf den Honorarvertrag und meinte, dass die rechtlichen Vorgaben die organisatorische Einbindung eines Notarztes in den Rettungsdienst verlangen. Diese Vorgaben dürften bei der Sozialversicherungspflicht keine Rolle spielen.
Das BSG urteilte, dass ebenso wie bei Honorarärzten in Krankenhäusern bei nebenberuflichen Notärzten im Rettungsdienst von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen sei. Es komme letztlich auf die Gesamtumstände an. Hier sei der Arzt „engmaschig“ in die Arbeitsabläufe eingegliedert gewesen. Dass dies teils rechtlich so vorgesehen ist, spiele für die Sozialversicherungspflicht keine Rolle.
Eine unternehmerische Tätigkeit des Notarztes lag nicht vor. Der Mediziner sei weisungsgebunden gewesen. So habe er etwa während seines Dienstes in der Rettungswache warten müssen.
Seit 11. April 2017 sind nach einer Gesetzesänderung die Notarzt-Tätigkeiten frei von Sozialbeiträgen, wenn ein betroffener Mediziner 15 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung außerhalb des Rettungsdienstes hat oder als niedergelassener Arzt tätig ist.