Osnabrück (epd). Der Osnabrücker Oberstaatsanwalt Alexander Retemeyer rät den Kirchen dringend, auch lange zurückliegende Missbrauchsfälle ausnahmslos bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu melden, solange die Täter noch leben. „Es ist dem juristischen Laien gerade im Sexualstrafrecht nicht zugänglich, Verjährungsfristen auszurechnen“, sagte Retemeyer am Donnerstag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Der Gesetzgeber ändere die Verjährungsvorschriften permanent. Zudem sei entscheidend, wie ein Sexualdelikt einzuordnen sei. Eine Vergewaltigung werde anders beurteilt als eine sexuelle Belästigung. Zudem könnten weitere Fälle zum Vorschein kommen. „Deshalb wollen wir immer alle Fälle auf dem Tisch haben.“
Hintergrund ist der am Montag bekannt gemachte Missbrauchsfall einer Frau, die der hannoverschen Landeskirche Vertuschung vorwirft. Sie war nach eigener Aussage in den 1970er Jahren als Elfjährige von einem Diakon einer evangelischen Gemeinde in Oesede bei Osnabrück missbraucht und vergewaltigt worden. 2010 hatte sie sich erstmals an die Kirche gewandt.
Damals hatten der Justiziar der Landeskirche, Rainer Mainusch, und der Landessuperintendenten im Sprengel Osnabrück, Burghard Krause, ihr Hilfe angeboten. Sie hatten aber weder die Kirchengemeinde noch die Staatsanwaltschaft informiert - nach eigener Aussage, weil die Taten verjährt und der mutmaßliche Täter bereits entlassen war. In der Tat war Siegfried G. 1977 aus dem kirchlichen Dienst entlassen worden, er starb Mitte 2018. Mainusch und Krause haben inzwischen Fehler eingeräumt und betont, nach heutigen Grundsätzen würde die Kirchengemeinde benachrichtigt.
Retemeyer erläuterte, die Staatsanwaltschaft nehme immer Ermittlungen auf, wenn ihr ein solcher Fall gemeldet werde. Die Beamten würden zunächst das Opfer vernehmen. „Es kann sein, dass dann bei weiteren Untersuchungen weitere Fälle ans Licht kommen.“ Darunter könnten auch solche sein, die nicht verjährt seien. Die Erfahrung mit Sexualstrafdelikten in einem solchen Umfeld lehre, dass viele Täter sich mehrfach schuldig gemacht hätten. Zudem müsse auch bedacht werden, dass sich Vorwürfe im Zuge der Ermittlungen als unzutreffend herausstellten und Beschuldigte entlastet werden könnten.