Brüssel, Luxemburg (epd). Bereitschaftszeiten von Arbeitnehmern sind laut EU-Recht als Arbeitszeit zu werten, wenn die Betroffenen die Zeit nicht frei gestalten und ihren Interessen widmen können. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg zum Fall eines tschechischen Feuerwehrmannes. Dieser hatte als Mitglied einer Werksfeuerwehr in Prag zwei tägliche Ruhepausen von 30 Minuten, in denen er innerhalb von zwei Minuten einsatzbereit sein musste. Die Pausen wollte er im Nachhinein vergütet haben. (AZ: C-107/19)
Die Prager Verkehrsbetriebe als Arbeitgeber verweigerten die Zahlung. Daher musste nun der EuGH das entsprechende EU-Recht auslegen musste. Aufgrund des Urteils muss nun die tschechische Justiz den konkreten Fall abschließen.
Entscheidend sei, wie stark die während der Pausen auferlegten Beschränkungen - hier die Einsatzbereitschaft - in die Möglichkeiten des Betroffenen eingriffen, so der EuGH. Wenn sie „ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken“, die Pause „frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen“, gelte die Bereitschaftszeit statt als Ruhezeit als Arbeitszeit.
Allerdings machten die Richter einen wichtigen Vorbehalt. Zu berücksichtigen im Sinne des Arbeitsgebers ist demnach, dass die begrenzte Pausendauer deren Gestaltung ohnehin einschränkt. Mit anderen Worten ist entscheidend, welche Einschränkungen sich aus der Rufbereitschaft mit Zwei-Minuten-Frist ergeben, sofern diese die ohnehin beschränkten Möglichkeiten während einer Pause noch weiter einschränken.