Karlsruhe (epd). Ärzte üben mit dem Hinweis auf eine „ärztlich gebotene“ freiwillige medizinische Selbstzahlerleistung keinen unzulässigen Druck auf Patienten aus. Ein Aufklärungsformular über eine nicht von der Krankenkasse bezahlte Behandlung mit einem solchen ärztlichen Hinweis ist gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbar, entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: III ZR 63/20) Damit darf ein Aufklärungsformular des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur Erkennung des Grünen Stars weiter verwendet werden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt das Aufklärungsformular zur sogenannten Glaukom-Untersuchung, einer Messung des Augen-Innendrucks, für unzulässig. Ein Glaukom (Grüner Star) kann zur Blindheit führen.
Die Untersuchung wird von den gesetzlichen Krankenkassen wegen der geringen Aussagekraft als allgemeine Vorsorge nicht bezahlt. Augenärzte bieten die Untersuchung daher als Selbstzahlerleistung an (sogenannte IGeL-Leistung). Nur bei einem konkreten Erkrankungsrisiko kommen die Krankenkassen für die Untersuchung auf.
Hier wollten die Verbraucherschützer die Verwendung des Formulars gerichtlich untersagen lassen. Auf die Patienten werde mit der Formulierung „ärztlich gebotene“ Untersuchung unzulässig Druck ausgeübt, die Untersuchung vornehmen zu lassen. Dabei sei diese diese in der Regel nicht erforderlich. Patienten sollten das Formular sogar unterschreiben, wenn sie die Untersuchung ablehnten.
Der BGH urteilte, dass ärztliche Aufklärungsformulare nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar seien. Lediglich eine unangemessene Benachteiligung oder ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken der Gesetze könnten geprüft werden.
Danach übe die Formulierung „ärztlich geboten“ im Aufklärungsformular keinen unzulässigen Druck auf Patienten aus. Ob das Formular insgesamt einen unzulässigen Druck ausübt, hatten die Karlsruher Richter nicht geprüft.