München (epd). Für den Steuerabzug von Kita-Beiträgen als Sonderausgaben muss bei den Eltern auch tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung vorliegen. Zahlt der Arbeitgeber den Eltern für den Kita-Besuch ihrer Kinder einen steuerfreien Zuschuss, müsse der Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung entsprechend gekürzt werden, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: III R 30/20)
Das Einkommensteuergesetz gewährt für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, einen Steuervorteil. Danach können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei behinderten Kindern ist der Steuervorteil für unter 25-Jährige möglich.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg für ihre Tochter im Jahr 2015 insgesamt 926 Euro für den Kindergartenbesuch in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Kläger hatte jedoch von seinem Arbeitgeber für den Kita-Besuch einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 600 Euro erhalten.
Das Finanzamt kürzte daraufhin die geltend gemachten Sonderausgaben um den gezahlten Arbeitgeberzuschuss. Von den übriggebliebenen 326 Euro wurden zwei Drittel, 218 Euro, steuermindernd anerkannt.
Diese Rechnung bestätigte der Bundesfinanzhof. Als Sonderausgaben könnten nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, „durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist“. Hier sei die wirtschaftliche Belastung des Klägers aber in Höhe des Arbeitgeberzuschusses geringer ausgefallen. Ohne die Kürzung der Sonderausgaben würde es zu einer „unberechtigten Doppelbegünstigung“ kommen, mahnten die Münchner Richter.