Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher können sich vom Jobcenter die im Mietvertrag verlangte private Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten erstatten lassen. Soweit die vom Vermieter verlangte Police Schäden versichert, die direkt im Zusammenhang mit dem Wohnen stehen, handelt es sich um zu übernehmende Unterkunftskosten, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 76/20 R)
Im Streitfall war ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher vom Rheingau-Taunus-Kreis nach Kassel umgezogen. In seinem neuen Mietvertrag hatte der Wohnungseigentümer verlangt, dass der Mann eine private Haftpflichtversicherung abschließt und ihm den Versicherungsschutz jährlich nachweist.
Die Beiträge der Versicherung in Höhe von monatlich 4,10 Euro machte der Hartz-IV-Bezieher beim Jobcenter Kassel als Unterkunftskosten geltend. Schließlich sei die Versicherung im Mietvertrag vorgeschrieben, führte er zur Begründung an.
Die Behörde sah in der Versicherung dagegen keine Unterkunftskosten und lehnte die Erstattung der Beiträge ab. Die private Haftpflichtversicherung hänge nicht unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammen. Sie komme auch für Schäden auf, die nichts mit der Wohnung zu tun haben. Die Übernahme als Unterkunftskosten sei nur bei einem „bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ möglich, so die Behörde.
Das BSG verurteilte das Jobcenter jedoch zur Zahlung. Die Haftpflichtversicherung sei im Mietvertrag verbindlich vorgeschrieben. Auf diese Weise wolle der Vermieter sicherstellen, dass mögliche Schäden an der Wohnung behoben werden können. Damit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zur Unterkunft. Die Zahlungspflicht würde nur entfallen, wenn die Mietvertragsklausel unwirksam ist. Diese bislang noch offene Frage habe der Bundesgerichtshof aber noch nicht abschließend entschieden, so das BSG.