Berlin (epd). Der Bundestag hat ein Gesetz zur Wiedereinbürgerung von bislang nicht berücksichtigten Nachfahren NS-Verfolgter verabschiedet. Das Grundgesetz sieht diesen Anspruch für Verfolgte des Nazi-Regimes und deren Nachfahren vor. Nicht alle Betroffenen konnten dies aber wegen Detailregelungen etwa im Abstammungsrecht in der Vergangenheit auch durchsetzen. Das wird mit der Parlamentsentscheidung aus der Nacht zum Freitag nun geändert. Im Gesetz, das in Berlin mit den Stimmen von Union, SPD, FDP, Grünen und Linken beschlossen wurde, ist von einer „staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsregelung“ die Rede. Die AfD enthielt sich.
Probleme hatten in der Vergangenheit etwa Kinder und Enkel jüdischer oder anderer verfolgter Frauen, denen die Nationalsozialisten den deutschen Pass entzogen hatten. Bis 1975 konnte die deutsche Staatsbürgerschaft nur über den Vater vererbt werden. Benachteiligt waren auch diejenigen, die in ein anderes Land emigriert sind, die dortige Staatsbürgerschaft angenommen und damit die deutsche verloren, aber nicht entzogen bekommen hatten. Binnen zehn Jahren sollen diese Gruppen nun durch eine einfache Erklärung eingebürgert werden können.
Die Benachteiligung dieser Gruppen wurde 2019 öffentlich bekannt. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte daraufhin zwei Erlasse in Kraft gesetzt, die die als Unrecht empfundenen Behördenentscheidungen korrigieren sollten. Eine aus den Reihen der Opposition geforderte gesetzliche Regelung hielt er zunächst nicht für notwendig. Dass sie dann doch auf den Weg gebracht wurde, wurde mit der guten Resonanz der Erlassregelung bei Betroffenen begründet. Die Regelung sollte deswegen auf eine festere Grundlage gestellt werden.
Im parlamentarischen Verfahren ergänzt wurde im Gesetz außerdem die Forderung der Union, eine Einbürgerung nach antisemitischen Taten auszuschließen. Nach schweren Straftaten egal aus welcher Motivation ist das bereits jetzt möglich. Künftig soll das aber auch bei geringfügigeren Taten möglich sein, wenn sie aus antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen begangen wurden. Zum Ausschluss der Einbürgerung kann dann eine Verurteilung zu einer Geld- oder Jugendstrafe ausreichen.