Karlsruhe (epd). Grabpflegekosten dürfen nicht den Pflichterbanteil eines Erben mindern. Auch wenn die Erblasserin testamentarisch festgelegt hat, dass die Grabpflege aus dem Erbe beglichen werden soll, können die Kosten nicht bei der Berechnung des Pflichtteilerbes als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: IV ZR 174/20) Etwas anderes gelte nur, wenn die Erblasserin bereits zu Lebzeiten vertraglich die Grabpflege beauftragt hat, urteilten die Karlsruher Richter.
Im Streitfall ging es um eine im März 2017 verstorbene Frau. In ihrem Testament teilte sie ihren Nachlass, über 16.000 Euro, auf ihren Adoptivsohn und mehrere weitere Erben nach einer prozentualen Quote auf. „Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes. Eure Margot“, hieß es in ihrem Testament.
Die von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstreckerin erstellte ein Nachlassverzeichnis und holte Angebote für die Kosten einer 20-jährigen Grabpflege ein. Neben den Bestattungskosten wurden auch die künftigen Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit vom Erbe abgezogen. Danach sollte der Adoptivsohn nun 809 Euro erben.
Dieser verlangte jedoch ein Erbe von insgesamt 3.559 Euro. Denn die Grabpflegekosten dürften seinen Pflichterbanteil nicht mindern.
Dem folgte auch der BGH. Zwar seien Nachlassverbindlichkeiten vom zu vererbenden Nachlass erst einmal abzuziehen. Dazu gehörten Kosten der Beerdigung, Kosten der Pflege des Grabes zählten dazu jedoch nicht. Diese könnten nicht den Pflichterbanteil mindern, selbst wenn dies in einem Testament verfügt wurde. Die Berücksichtigung eines Pflichterbes habe Vorrang vor solchen testamentarischen Auflagen. Denn anderenfalls könnten vom Erblasser mit testamentarischen Auflagen gesetzliche Pflichtteilsansprüche geschmälert oder ausgehöhlt werden.
Nur wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat, seien diese Kosten später für die daran gebundenen Erben als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.