Stuttgart (epd). Ein Skiunglück bei einem Firmenevent ist nicht unbedingt als Arbeitsunfall zu werten. Das baden-württembergische Landessozialgericht hat in einem am Mittwoch in Stuttgart veröffentlichten Urteil die Klage eines Stuttgarters zurückgewiesen, der den Sturz beim Skifahren als Versicherungsfall anerkannt haben wollte. Aus Sicht des Gerichts waren die Kriterien dafür aber nicht erfüllt. (Az.: L 3 U 1001/20)
Der 1966 geborene Kaufmann fuhr im März 2018 nach Österreich zu einem „Firmenskitag“, den sein Arbeitgeber initiiert hatte. Insgesamt nahmen nur rund 80 von 1.100 Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teil. Auf der Piste stürzte der Mann und riss sich teilweise die Sehne an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft argumentierte, der Mann habe während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Auch sei die Veranstaltung aufgrund der vergleichsweise niedrigen Teilnehmerzahl nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Im Vordergrund hätten private Freizeitinteressen gestanden.
Mit seiner Klage vor einem Sozialgericht scheiterte der Verunglückte - und dieses Urteil wurde nun vom Landessozialgericht bestätigt. Der Firmenskitag sei freiwillig gewesen und keine Pflicht, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben hätte. Es sei dabei auch nicht um die gesamte Belegschaft und die Stärkung eines „Wir-Gefühls“ gegangen, sondern erkennbar nur um die Skifahrer.
Vor einem Jahr hatte das Landessozialgericht in einem anderen Fall einen Skiunfall als Arbeitsunfall eingestuft. Damals sei es aber klar um das Thema Teambildung und die Förderung des Gemeinschaftsgedankens gegangen, betonte das Gericht.