Berlin (epd). Die Klage eines Mädchens auf Aufnahme in einen Berliner Knabenchor ist auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) wies die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2019 zurück. Zur Begründung hieß es unter anderem in dem am Freitagabend veröffentlichten Urteil, die Ablehnung durch den Staats- und Domchor Berlin sei nicht zu beanstanden. Die Chorleitung sei berechtigt, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines Knabenchores entsprechen.
Mädchen stünden in Berlin ausreichend andere Möglichkeiten für eine hochwertige musische Bildung in Mädchenchören und gemischten Kinderchören zur Verfügung. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hatte sich im Alter von neun Jahren um Aufnahme in den Konzertchor beworben.
Die Auswahlentscheidung des Chorleiters lasse Beurteilungsfehler nicht erkennen, so das OVG. Dabei stehe der in Artikel 20 der Berliner Landesverfassung verankerte Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Bildungseinrichtungen dem nicht entgegen. Dem Land sei es erlaubt, „zum Schutz des kulturellen Lebens die aus der christlichen Sakralmusik entstandene Tradition der Knabenchöre zu pflegen“.
Der Staats- und Domchor Berlin ist Teil der Universität der Künste Berlin. Bereits das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass wegen des spezifischen Klangbildes des Chores das Recht auf Kunstfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz höher zu bewerten sei als das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts aus Artikel 3, Absatz 3.