Keine Ausnahmeregelung für Autofahren mit Gesichtsschleier

Keine Ausnahmeregelung für Autofahren mit Gesichtsschleier

Münster, Düsseldorf (epd). Für das Autofahren mit einem Gesichtsschleier aus religiösen Gründen gibt es keine Ausnahmeregelung. Das Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte den Eilantrag einer muslimischen Frau aus Düsseldorf ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte. (AZ: 8 B 1967/20) Die Frau wollte erreichen, dass sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen auch beim Autofahren mit einem Gesichtsschleier bedecken kann.

Die Vorschrift, dass das Gesicht von Autofahrern nicht verhüllt werden darf, diene der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz von Leben, erklärte das Gericht. Eine Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot lasse sich nicht mit religiösen Gründen rechtfertigen. Es diene dem Zweck, die Identität von Autofahrerinnen und Autofahren bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern.

Das Gesichtsverhüllungsverbot greife nur mittelbar in die Religionsfreiheit ein und sei zudem nur auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt, hieß es in der Begründung. Auch sei der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohne, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten.