Düsseldorf (epd). Die juristische Auseinandersetzung zwischen dem Bundeskartellamt und Facebook beschäftigt nun auch den Europäischen Gerichtshof. Über die Facebook-Klage gegen das vom Bundeskartellamt angeordnete Verbot des umfassenden Sammelns von Nutzerdaten könne erst nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden werden, teilte der 1. Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf am Mittwoch mit (AZ: B6-22/16). Denn es gehe um Auslegung europäischen Rechts.
Das Bundeskartellamt hatte sich an den Nutzungsbedingungen von Facebook gestoßen. Diese sehen vor, dass das soziale Netzwerk die personenbezogenen Daten der Nutzer nicht nur bei Facebook selbst, sondern auch bei Konzerntöchtern wie Instagram oder WhatsApp sammeln und miteinander verknüpfen darf. Auch bei gänzlich Facebook-fremden Internetseiten, beispielsweise Internetshops, ist dies möglich. Diese können zum Datenschöpfen extra Schnittstellen auf ihrer Seite einrichten. So soll jedem Nutzer ein "personalisiertes Erlebnis", also auf ihn abgestimmte Werbung, bereitgestellt werden.
Damit nutzt Facebook nach Auffassung des Bundeskartellamtes aber seine marktbeherrschende Stellung aus. Das Bundeskartellamt verbot der irischen Facebook-Gesellschaft, welche die Datenerhebung vornimmt, deren deutscher Schwestergesellschaft und der amerikanischen Muttergesellschaft des Facebook-Konzerns die Anwendung der Nutzungsbedingungen mit sofortiger Wirkung.
Einen Antrag von Facebook auf aufschiebende Wirkung der Kartellamts-Verfügung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte der Bundesgerichtshof im Juni 2020 ab (AZ: KVR 69/19). Facebook dürfe bis zum Abschluss des Hauptverfahrens seine bisherigen "missbräuchlichen" Nutzungsbedingungen nicht mehr anwenden. Das Unternehmen lasse den privaten Nutzern gar keine Wahl, ob diese der Verknüpfung und Verarbeitung ihrer Daten zustimmen wollen oder nicht.