Brüssel, Luxemburg (epd). Arbeitgeber dürfen nach Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) größere religiöse Symbole am Arbeitsplatz wie das islamische Kopftuch verbieten. Ein solches Verbot sei zulässig, auch wenn der Arbeitgeber zugleich kleinere sichtbare Zeichen dieser Art erlaube, heißt es in dem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Gutachten des Generalanwalts zu zwei Fällen aus Deutschland. In dem ersten Fall hatte eine Kita einer Muslima das Tragen des Kopftuches am Arbeitsplatz untersagt, im zweiten Fall geriet eine Muslima bei der deutschen Drogeriemarktkette Müller in dieselbe Situation. (AZ: C-804/18 und C-341/19)
Dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer Neutralitätspolitik generell das Tragen sichtbarer Zeichen verbieten kann, die politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen zum Ausdruck bringen, hat der EuGH bereits in einem früheren Fall entschieden. Laut Generalanwalt folgt aus der Möglichkeit des generellen Verbots mit Blick auf die unternehmerische Freiheit auch die Möglichkeit, lediglich das Tragen auffälliger Symbole zu untersagen. Die Verbote des Arbeitgebers müssten allerdings stimmig und systematisch sein.
Das Gutachten ist eine Grundlage für das Urteil der EuGH-Richter. Es bindet sie zwar nicht, sie folgen den Gutachten der Generalanwälte aber oft. Im Licht des EuGH-Urteils muss dann die deutsche Justiz die konkreten Fälle abschließen.
Der EuGH hatte sich erneut mit der Frage des Kopftuchverbots befasst, weil das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ihm den Fall der Drogeriemarkt-Mitarbeiterin zur Prüfung vorlegt hatte. Als die muslimische Frau nach ihrer Elternzeit im Oktober 2014 zur Arbeit zurückkehrte, wollte sie an ihrem Arbeitsplatz aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Der Arbeitgeber wies die Kassiererin aber an, ohne Kopftuch zur Arbeit zu erscheinen, und verwies auf die im Unternehmen geltende Kleiderordnung. Die Frau sah damit ihre Religionsfreiheit verletzt.
Der EuGH muss nun prüfen, ob es die in der Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit der Privatwirtschaft erlaubt, ein Kopftuchverbot zu erlassen. Am 14. März 2017 hatte der Gerichtshof das Kopftuchverbot eines französischen Unternehmens gebilligt, weil sich Kunden wegen des Kopftuches einer muslimischen Mitarbeiterin beschwert hatten (AZ.: C-157/15 und C-188/15).