Köln (epd). Gastronomiebetriebe, die während des ersten Lockdowns von Mitte März bis April schließen mussten, können laut Gericht nur in Ausnahmefällen auf Entschädigungsleistungen ihrer Betriebsausfallversicherungen hoffen. Entscheidend seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Deckungsschutz im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten beziehungsweise Krankheitserreger, erläuterte das Landgericht Köln am Mittwoch. In den überwiegenden Fällen seien bereits in ersten Verfahren die Klagen abgewiesen worden. Zwei Kammern des Landgerichts befassten sich in gebündelten Verfahren mit den Klagen von Betreibern verschiedener Lokale und Gaststätten. (AZ: 24 O 252/20, 260/20, 268/20, 263/20, 139/20, 206/20, 194/20) Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Die Betreiber verschiedener Gaststätten machen gegen die beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend. Sie fordern Entschädigungsleistungen zwischen 8.250 und 162.000 Euro. Die Kläger sind der Auffassung, die Versicherungsbedingungen würden auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen, so dass das neuartige Virus eingeschlossen sei.
Die Versicherungen hingegen sind nach Angaben des Gerichts der Meinung, dass sie keine Entschädigung zahlen müssen. Das neuartige Coronavirus sei nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Zudem argumentieren die Versicherer, dass die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale unwirksam gewesen seien. Schließlich hätte durch die Lieferdienst-Möglichkeit für Lokale keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.
Die Richter des Landgerichts prüften die jeweiligen Versicherungsverträge und wiesen die meisten der Klagen von Gastwirten ab. Die Richter führten aus, dass Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheitserreger bestehe. Der Erreger Covid 19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen nicht enthalten gewesen. Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele.
In einem Fall allerdings sprach das Gericht dem Gastwirt grundsätzlich einen Schadensersatz zu. Die von der Versicherung verwendeten Versicherungsbedingungen seien in diesem Fall zumindest mehrdeutig formuliert, erklärten die Richter. Zwar sei die Auflistung der genannten Krankheiten und Erreger abschließend. Allerdings sei an anderer Stelle geregelt, dass der Versicherer für den Fall Entschädigung leistet, "dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen" der Gastbetrieb geschlossen wird.