Münster/Siegburg (epd). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen verbotenen Transport von 66 trächtigen Rindern nach Marokko per Eilentscheidung doch genehmigt. Die Untersagungsanordnung vom Rhein-Sieg-Kreis sei voraussichtlich rechtswidrig, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (AZ: 20 B 1958/20). Nach Ansicht der Richter beruht sie rein auf Vermutungen. Der Rhein-Sieg-Kreis sei als örtliche Tierschutzbehörde für den Erlass derartiger Regelungen zudem nicht zuständig, sondern der Verordnungsgeber, hieß es. Das OVG hob damit eine vorausgegangen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auf.
Der Rhein-Sieg-Kreis hatte den Tiertransport durch Bescheid vom 8. Dezember mit der Begründung untersagt, die Tiere würden in Marokko voraussichtlich nicht tierschutzgerecht behandelt. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Spedition aus dem Rhein-Sieg-Kreis hatte das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag abgelehnt. Mit einer Beschwerde vorm Oberverwaltungsgericht hatte die Firma letztlich Erfolg. Der Tiertransport sollte noch am Freitag starten.
Es sei erheblich zweifelhaft, ob die in Rede stehende Gefahr von Verstößen hinreichend konkret sei, heißt es in der Begründung des 20. Senats am OVG. Der Rhein-Sieg-Kreis stütze sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zum Umgang mit Rindern in Marokko. Deren Verlässlichkeit sei bislang nicht durch neutrale Stellungnahmen, etwa staatlicher Stellen, abgesichert.
Die nach der Erkenntnislage verbleibenden erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten ermächtige eine Behörde nicht dazu, Verstöße als wahrscheinlich zu unterstellen und der betroffenen Spedition den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des Tierschutzgesetzes kommen wird, hieß es. Vielmehr müsse die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln. Bei der allgemeinen Interessenabwägung überwiege das wirtschaftliche Interesse der Spedition, erklärten die Richter abschließend. Der Beschluss ist unanfechtbar.