Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat landesweite Ladenöffnungen an den Adventssonntagen in Nordrhein-Westfalen gestoppt. Die Regelung der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung, nach der Läden zur Entzerrung des Kundenandrangs auch an Adventssonntagen landesweit öffnen dürfen sollten, sei aller Voraussicht nach rechtswidrig, entschied das Gericht am Dienstag in einem Eilverfahren. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass Sonntagsöffnungen das Infektionsrisiko eindämmen würden. (AZ: 13 B 1712/20.NE)
Das Ziel, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels, unterstrich das Gericht. Es bezweifelte, dass an den Samstagen landesweit mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre.
Mit dem unanfechtbaren Beschluss gab das Gericht einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di statt. Die ursprüngliche Regelung der Coronaschutzverordnung sah vor, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens landesweit am 29. November, am 6., 13. und 20. Dezember sowie am 3. Januar 2021 auch sonntags zwischen 13 Uhr und 18 Uhr öffnen dürfen.