Karlsruhe (epd). Einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe mit den nachgeahmten Affenlauten "Ugah, Ugah!" zu provozieren, ist rassistisch und kann zur fristlosen Kündigung führen. Die Laute stellen eine herabsetzende, "die Menschenwürde antastende Äußerung" dar, die nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 2727/19). Die Karlsruher Richter bestätigten damit die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, der in der Vergangenheit bereits vom Arbeitgeber abgemahnt wurde.
Der heute 38-jährige Kläger arbeitete seit 13 Jahren als Serviceagent für ein Logistikunternehmen im Raum Köln. Als Betriebsratsmitglied war er von seiner Arbeit freigestellt. Am 7. November 2017 kam es zwischen dem Kläger und einem dunkelhäutigen Kollegen, ebenfalls Betriebsratsmitglied, während einer Betriebsratssitzung zu einem Wortwechsel. Dabei machte der Kläger gegenüber seinem Kollegen die Affenlaute "Ugah, Ugah!". Dieser bezeichnete ihn daraufhin als "Stricher".
Der Kollege beschwerte sich beim Personalleiter, dass er von dem Kläger mit den Affenlauten rassistisch diskriminiert wurde. Der Serviceagent wurde nach einer Anhörung fristlos gekündigt. Er sei bereits 2016 wegen Beleidigung eines anderen Kollegen abgemahnt worden. Es müsse in Zukunft mit weiteren Diskriminierungen gerechnet werden, erklärte der Arbeitgeber. Bis hin zum Bundesarbeitsgericht billigten die Arbeitsgerichte die fristlose Kündigung.
Zu Recht, befand auch das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde sei zum einen wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig, zum anderen wäre sie auch unbegründet. Nachgeahmte Affenlaute gegenüber einem Menschen stellten nicht nur eine derbe Beleidigung dar, sondern seien "fundamental herabwürdigend". Solch eine rassistische, menschenverachtende Diskriminierung sei nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Menschenwürde werde angetastet, "wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird", entschieden die Verfassungsrichter. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, zumal das Betriebsratsmitglied bereits abgemahnt wurde.