Düsseldorf (epd). Rechtsreferendare, die mit ihren Eltern zusammenleben und diese vor Infektionen schützen wollen, haben auch in Corona-Zeiten nicht automatisch Anspruch darauf, vom Präsenzdienst in ihrer juristischen Ausbildung fernzubleiben zu dürfen. Wenn am Arbeitsplatz beziehungsweise in den Unterrichtsräumen des Gerichts entsprechende Hygienemaßnahmen umgesetzt seien, sei das Arbeiten vor Ort zumutbar, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch ein entsprechendes Urteil mitteilte (AZ: 10 L 1954/20). Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Geklagt hatte eine Rechtsreferendarin, die im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ihren juristischen Vorbereitungsdienst leistet. Sie verwies darauf, dass sie durch eine Präsenzpflicht am Gericht ihre Eltern, mit denen sie in einem Haushalt lebt, nicht gefährden wolle. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lehnte jedoch den Antrag der Referendarin ab, den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Eilverfahren zu einer solchen Befreiung zu verpflichten. Dabei führte die Kammer formale und inhaltliche Gründe an.
Die Referendarin habe vor allem versäumt, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts beim Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) die Befreiung von der Anwesenheitspflicht zu beantragen, begründeten die Richter ihren Beschluss. Der OLG-Präsident ist nach dem Juristenausbildungsgesetz für die Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft zuständig.
In einem Schreiben hatte der Präsident des zuständigen Landgerichts vom 3. September die Wiedereinführung des Präsenzbetriebs und die Anwesenheit aller Rechtsreferendare in den Arbeitsgemeinschaften ab Anfang Oktober angeordnet, wie die Verwaltungsrichter erläuterten. Nach Erhalt des Schreibens habe sich die Antragstellerin aber lediglich beim Ausbildungsleiter des Landgerichts erkundigt, ob es eine Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht beziehungsweise alternative Ausbildungsoptionen gebe, jedoch nach Verneinung dieser Frage keinen förmlichen Antrag beim OLG-Präsidenten gestellt.
Zudem betonte die Kammer, dass der Antrag auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn das Landgericht habe die Unterrichtsräume unter anderem mit Plexiglaswänden zwischen den Sitzplätzen ausgestattet und ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt. Diese Maßnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SarsCoV-2-Virus auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, hieß es.