Kassel (epd). Für Jugendliche im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) kann während eines Einführungsseminars ein ähnlich umfassender Unfallversicherungsschutz wie für Schüler auf Klassenfahrten gelten. Nach dem Unfall eines Freiwilligen auf einem Hüpfkissen liegt ein Arbeitsunfall vor, selbst wenn sich der Vorfall außerhalb der Seminarzeiten ereignet hat, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 2 U 13/19 R)
Im konkreten Fall ging es um eine heute 21-jährige Frau, die ein FSJ in einem Alten- und Pflegeheim begann. Im September 2015 nahm die damals 16-Jährige dafür an einem einwöchigen Einführungsseminar in der Katholischen Landvolkshochschule im Eichsfeld teil. Die Seminare fanden von 9.00 bis 18.00 Uhr statt.
Nach Programmende ging die junge Frau mit anderen Teilnehmern auf dem Gelände des Freizeitheims auf ein großes Hüpfkissen. Die Klägerin setzte sich auf die eine Hälfte des Kissens, während acht andere Teilnehmer auf die andere Hälfte sprangen, um die Jugendliche in die Luft zu katapultieren. Die Frau stürzte und erlitt mehrere Wirbelkörperbrüche.
Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wollte das nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Das Hüpfen habe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Seminarteilnahme gestanden und sei rein privat gewesen. Es sei auch nicht Teil der in der Einrichtung angebotenen Abendaktivitäten gewesen.
Die Klägerin hielt dagegen, dass für jugendliche FSJler ein umfassender Unfallversicherungsschutz gelten müsse, ähnlich wie bei Schülern auf Klassenfahrten.
Das BSG gab ihr nun recht und entschied, dass der Sturz als versicherter Arbeitsunfall zu werten sei. Der Unfall habe sich zwar erst nach Ende des Seminares ereignet. Die Jugendlichen seien mit dem unbeaufsichtigten Hüpfkissen aber einer besonderen Gefahr ausgesetzt gewesen. "Hüpfkissen sind auch gefährlich", sagte Wolfgang Spellbrink, Vorsitzender Richter des 2. Unfallversicherungssenats. Das gelte umso mehr, wenn Jugendliche ihrem Spieltrieb folgten und sich von gruppendynamischen Prozessen leiten lassen. Dies begründe letztlich einen Unfallversicherungsschutz.